AGB

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Daniel Cebo und Nils Supina GbR, Siebdruck International (nachfolgend: Siebdruck International)

1. Allgemeines
1.1. Siebdruck International liefert ausschließlich zu deren Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch Bestätigung der Siebdruck International Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von Siebdruck International als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen bestätigt werden.
1.2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen werden hiermit von Seiten Siebdruck International ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von Siebdruck International sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von Siebdruck International jederzeit widerrufen werden.
2.2. Angebote und Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände durch die Siebdruck International rechtsverbindlich.
2.3. Siebdruck International behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Veränderungen erfährt. Siebdruck International ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.
2.4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Umfang der Lieferungen
3.1. Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben von Siebdruck International in der Auftragsbestätigung (soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt: die Angaben in deren Angebot) maßgeblich.
3.2. Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Lehren, Muster die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise
4.1. Alle Preise gelten – sofern keine anderslautende, schriftliche Bestätigung erfolgte – ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll etc, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Nettowarenwert).
4.2. Soweit Leistungen auf Stundennachweis erbracht oder angeboten werden, verstehen sich die Preise zuzüglich eventueller Kosten für Fahrten und Unterbringung.

5. Lieferzeit
5.1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung von Siebdruck International schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Siebdruck International verlassen hat oder Siebdruck International die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten von Siebdruck International liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Siebdruck International nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Siebdruck International in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Falls Siebdruck International in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller Siebdruck International eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
5.5. Teillieferungen sind zulässig.

6. Zahlung
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6.2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
6.3. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei Siebdruck International alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.
6.4. Wechsel werden von Siebdruck International nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Besteller.
6.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber Siebdruck International aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.6. Bei Verzug ist Siebdruck International berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – bei Nachweis eines höheren Satzes der von Siebdruck International an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf Siebdruck International die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist Siebdruck International berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Siebdruck International kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Siebdruck International.
7.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem jedoch nur mit Zustimmung von Siebdruck International gestattet.
7.3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Siebdruck International ab; Siebdruck International nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes von Siebdruck International ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber Siebdruck International nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.4. Auf Verlangen von Siebdruck International hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere Siebdruck International eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Siebdruck International vor, ohne dass Siebdruck International hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Siebdruck International nicht gehörenden Waren, steht Siebdruck International der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller Siebdruck International im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Siebdruck International verwahrt.
7.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer Siebdruck International unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des Bestellers. In diesen Fällen ist Siebdruck International berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Siebdruck International verpflichtet, ohne dass Siebdruck International zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand von Siebdruck International ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten von Siebdruck International ausdrücklich erklärt wird.
7.9. Siebdruck International verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.
 
 

8. Abnahme und Prüfung
8.1. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Siebdruck International nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
8.2. Die Ware gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen von Siebdruck International nicht mehr berücksichtigt werden. Bei versteckten Mängeln haftet Siebdruck International nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Erkennbarwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

9. Mängelansprüche, Verjährung
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände von Siebdruck International sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
9.2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel sind Siebdruck International unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen von Siebdruck International an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind Siebdruck International unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.
9.3. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf eine eventuelle Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge. Aus drucktechnischen Gründen behält sich Siebdruck International branchenüblich eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vor.
9.4. Falls Siebdruck International nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Bei Farbangaben aufgrund der RAL-Tabelle wird Gewähr für die Einhaltung der Toleranzen nach dem Stand der Technik geleistet. Andere Farbangaben werden nach Farbfächer nachgestellt. Farbmusterkataloge werden dem Besteller gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt.
9.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht Siebdruck International ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von Siebdruck International vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung, wenn nicht ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von Siebdruck International, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
9.7. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Siebdruck International zurückzugeben. Siebdruck International übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von Siebdruck International Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert Siebdruck International nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz.
9.8. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn Siebdruck International eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Zahlungs- und Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt.
9.9. Keine Ansprüche bei Mängeln des Bestellers bestehen:

 

10. Sonstige Haftung
10.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen Siebdruck International ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Siebdruck International haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet Siebdruck International nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn Siebdruck International eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
10.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Siebdruck International, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

11. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter
11.1. Siebdruck International behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Werkzeuge, Vorlagen oder Entwürfe, die von Siebdruck International oder im Auftrag von Siebdruck International für die Durchführung einer Bestellung hergestellt wurden, verbleiben auch nach Durchführung des Auftrags Eigentum von Siebdruck International. Soweit für die Erstellung von Vorlagen, Mustern oder Entwürfen besondere Kosten in Rechnung gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass die Vorlagen Eigentum des Kunden werden; sie bleiben aber für den Kunden reserviert.
11.2. Siebdruck International verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
11.3. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird Siebdruck International von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller Siebdruck International bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und Siebdruck International sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der Siebdruck International dadurch entsteht, zu ersetzen.
 
 

12. Gefahrübergang
12.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn Siebdruck International die Frachtkosten trägt.
12.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

13. Schlussbestimmungen
13.1. Für diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Siebdruck International und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Kieselbronn.
13.3. Gerichtsstand ist der Sitz von Siebdruck International, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Siebdruck International kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
13.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Siebdruck International.